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Abzweigung von Kindergeld verhältnismäßig gestalten

Frank Theile

Antrag zur Stadtratsberatung am 31. März 2011

Der Stadtrat möge beschließen:

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert,

1.Anträge auf Abzweigung des Kindergeldes von behinderten Kindern über 25 Jahre an den Grundsicherungsträger nur in wirklich begründeten Fällen zu stellen.

2.im Falle der Ablehnung einer Abzweigung durch die Familienkassen auf Klagen zu verzichten.

3.die Familien mit behinderten Angehörigen, die ihre Kraft dringend für die Pflege und Betreuung ihrer Angehörigen benötigen, bei der Bewältigung bürokratischer Verfahren und Forderungen besser zu unterstützen.

Es wird um Überweisung in die Ausschüsse GeSo, Juhi und FuG gebeten.

Begründung und Sachverhalt:

Seit Oktober 2010 wurden von der Stadt Magdeburg (Grundsicherungsbehörde) bei der Familienkasse durchgängig für KindergeldempfängerInnen mit Behinderung über 18 Jahre Abzweigungsanträge gestellt. Nach § 74 Einkommenssteuergesetz kann eine solche Abzweigung unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine „muss“-Vorschrift. (Vermutlich wird Bezug genommen auf Urteile des Bundesfinanzhofes von 2008 und 2009.) Die Antragstellung sollte sich auf die Fälle beschränken, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Familien ihren Unterhalts- bzw. Betreuungsaufgaben nicht gerecht werden.

Da mit der Antragstellung von der Familienkasse ab Dezember 2010 die Zahlung des Kindergeldes an die Familien eingestellt wurde, ohne diese über die näheren Gründe und Modalitäten wie z. B. die Dauer der Nichtzahlung zu informieren, sind die Familien größtenteils seitdem ohne Kindergeld.

Das Problem betrifft akut ca. 50 Familien und es ist durchaus kommunal beeinflussbar. (Rechtsamt und Sozialamt der Stadt sind zuständig.)
Der Abzweigungsantrag hat für die Familien folgende Konsequenzen:

1. Die Familienkasse informierte die Kindergeldberechtigten über den Antrag und forderte sie zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen (!) auf. Es soll erklärt werden, dass man seiner Unterhaltspflicht nachkommt und wozu das Kindergeld genutzt wird. Dafür sind Belege rückwirkend für das Jahr 2010 beizubringen.

2. Die Familienkasse stellt die Zahlung bis zur Klärung ohne weitere Information ein. (So geschehen in MD ab Dezember 2010).

3. Die Familien versuchen, nachträglich für ein Jahr Belege und Quittungen für Betreuungsleistungen und Fahrtkosten etc., die die monatliche Kindergeldsumme im Durchschnitt mindestens erreichen oder übersteigen, zusammenzustellen. Oder sie resignieren, weil sie keine Belege gesammelt haben, die ganze Angelegenheit nicht verstehen und sowieso mit Ämtern (ohne Hilfe) nicht klarkommen.

4. Sie haben monatlich für ihr behindertes Kind 184 € weniger zur Verfügung.

5. Falls die Familienkasse den Antrag der Sozialbehörde ablehnt, droht eine Klage der Stadt gegen die Entscheidung der Familienkasse. Das bringt dann für die Familien wieder Aufwand und Aufregung.

Gerade Familien, die ihre erwachsenen behinderten Kinder in der Familie betreuen, verzichten oft Jahrzehnte auf Urlaub, Freizeit und eigene Interessen. Sie geben nicht nur Kraft und Nerven, sondern auch finanziell mehr als andere für ihre Kinder, ohne dass sie sich dafür Belege geben lassen. Das sollte nicht noch bestraft werden, indem ihnen das Kindergeld entzogen wird.

Außerdem dürfte der Aufwand für die Abzweigung, Widerspruchsbearbeitung und Klagen den ohnehin schon überlasteten Apparat der Sozialverwaltung und –gerichtsbarkeit im Verhältnis zum Nutzen unangemessen belasten.

Frank Theile
Fraktionsvorsitzender

A0032/11 Abzweigung von Kindergeld verhältnismäßig gestalten

> der Antrag wurde geändert beschlossen

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