Neufassung der Geschäftsordnung des Stadtrates

Frank Theile, Karsten Köpp

Änderungsantrag zur Stadtratsberatung am 3. September 2015

Der Stadtrat möge beschließen:

Die Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg wird wie folgt geändert:

I. Abschnitt - Allgemeines

1. § 1 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Stadtrates wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Jedes ehrenamtliche Mitglied der Vertretung kann zur eigenen Unterrichtung von dem Oberbürgermeister Auskunft verlangen; ihm muss durch den Oberbürgermeister Auskunft erteilt werden. In der Hauptsatzung ist dafür eine angemessene Frist zu bestimmen.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung sind verpflichtet, an den Sitzungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.“

c) In Absatz 7 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Die Frist beträgt mindestens 5 Jahre. Im Einzelfall kann eine Verlängerung angeordnet werden.“


2. § 2 Vorsitz im Stadtrat wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Das Vorschlagsrecht für die Wahl des Vorsitzenden des Stadtrates und seiner Stellvertreter ergibt sich aus der Rangfolge des festgestellten Kommunalwahlergebnisses.“


II. Abschnitt - Sitzungen des Stadtrates

3. § 4 Verhandlungsgegenstände wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)  Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Grundsatzaussprachen zu kommunalen Angelegenheiten auf Antrag
der Fraktionen, der Ausschüsse und des Oberbürgermeisters als
Verwaltungsorgan.“

bb) Nach Ziffer 4 wird folgende Ziffer 5 angefügt:
„5. Vorschläge von Interessenvertretern, Beauftragten, Beiräten und von
Ortschaftsräten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird gestrichen.

c) In Absatz 4 wird die Angabe „vier Tage“ durch die Angabe „eine Woche“ ersetzt.


4. § 5 Einberufung, Einladung, Teilnahme wird wie folgt geändert:

Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Stadtrat vom Vorsitzenden ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.“


5. § 6 Tagesordnung wird wie folgt geändert:

a. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Anträge können nur auf die Tagesordnung einer Sitzung gesetzt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor dieser Sitzung eingebracht sind. Neuanträge enthalten bereits den Überweisungsantrag in die entsprechenden Fachausschüsse. Die Anträge sind dem Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits verhandelt hat.“

b. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Stadtrat beschließt zu Beginn der jeweiligen Sitzung über die Feststellung der Tagesordnung. Ein Verhandlungsgegenstand kann vom Stadtrat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stadtrates von der Tagesordnung abgesetzt oder an anderer Stelle eingeordnet werden. Die Absetzung von der Tagesordnung bedarf der Zustimmung des Einbringenden.“

c. In Absatz 5 wird Satz 2 gestrichen.


6. § 7 Öffentlichkeit der Sitzungen wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„ (1) Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sind die für Zuhörer vorgesehenen Sitz- und möglichen Stehplätzen besetzt, können weitere Interessenten zurückgewiesen werden. Zuhörer sind nicht berechtig, in Sitzungen das Wort zu ergreifen. Der Stadtrat behält sich vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zu öffentlichen Sitzungen zu verwehren oder von diesen auszuschließen.“


7. § 8 Ausschluss der Öffentlichkeit wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Durch Beschluss des Stadtrates ist im Rahmen des § 52 Abs. 2 KVG LSA die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, der Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht öffentlich zu verhandeln.“


8. § 10 Anregungen und Beschwerden der Einwohner erhält folgende Fassung:

                                       § 10 Petitionen

(1) Nach Artikel 19 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt hat jeder das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Stadtrat und an die zuständigen Stellen in der Landeshauptstadt Magdeburg zu wenden. Petitionen können sowohl schriftlich als auch als Online-Petition über die städtische Internetseite eingereicht werden. In seiner Geschäftsordnung legt der Stadtrat fest, welcher Ausschuss für die Beratung der Anliegen von Bürgerinitiativen, Petitionen und sonstigen Einwohnerangelegenheiten zuständig ist.

(2) Der für Petitionen zuständige Ausschuss berät über Bitten und Beschwerden von Einwohnern, die vom Verhalten der Stadt betroffen sind und sich deshalb einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich an den Stadtrat wenden. Das Verfahren über eine E-Petition ist diesem gleichgestellt.

(3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern sowie auf Verlangen des Petenten.

(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung kann der für Petitionen zuständige Ausschuss den Stadtrat oder seine Ausschüsse mit der Angelegenheit befassen und einen Bericht verlangen sowie den Oberbürgermeister um Berichterstattung ersuchen.

(5) Im Ergebnis der Beratung beantwortet der für Petitionen zuständige Aus-schuss die Petition gegenüber dem Petenten abschließend oder ersucht den Oberbürgermeister oder den Stadtrat, der Petition in angemessener Frist abzuhelfen. Der Vorsitzende des Petitionsausschusses teilt das Ergebnis und die Begründung dem Petenten mit; er kann auch eine Zwischenantwort erteilen.“


9. § 11 Anfragen und Erklärungen wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „halben“ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Persönliche Erklärungen sind nicht Gegenstand einer Debatte.“


10.  § 12 Beratung der Sitzungsgegenstände wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Beteiligung“ durch das Wort „Betroffenheit“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 7 werden nach dem Wort „Reihenfolge“ die Worte „nach Beendigung der Ausführungen des Sprechenden“ eingefügt.

c) Im Absatz 4 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Für Grundsatzdebatten, wie zum Haushalt, zu Grundsatzbeschlüssen, zu Bauvorhaben sowie zu ähnlich gelagerten Sachverhalten kann eine jeweilige Redezeitordnung angewendet werden, die auch eine Redezeitbegrenzung für den Oberbürgermeister beinhaltet. Sie kann als Anlage ausgestaltet und mit der Geschäftsordnung beschlossen werden.“

d) Der Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Der Vorsitzende kann eine Verlängerung der Redezeit, unter anderem auf Grund der Bedeutung, Wichtigkeit und Schwierigkeit der Angelegenheit, für die gesamte oder Teile der Tagesordnung zulassen. Dies ist vor der Bestätigung der Tagesordnung festzulegen.“

e) Abs. 6 wird gestrichen.


11. § 13 Änderungsanträge wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Für Verhandlungsgegenstände, die Mehraufwendungen oder Mindererträge gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, ist mit Beschlussfassung durch den Stadtrat die finanzielle Deckung abzusichern bzw. die Finanzierung im nächsten Haushalt sicherzustellen.“

12. § 14 Geschäftsordnungsanträge, Unterbrechung der Sitzung wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Nach Buchstabe „b)“ wird folgender neue Buchstabe „c)“ eingefügt:
„c) Antrag auf Rücküberweisung in die Verwaltung und/oder Ausschüsse“

bb) Die bisherigen Buchstaben „c)“ bis „h)“ werden die neuen Buchstaben „d)“ bis „i)“.

b) Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ist eine Beteiligung oder Stellungnahme von Interessenvertretern, Beauftragten, Beiräten und Ortschaftsräten nach § 4 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung nicht dokumentiert oder Vorschläge von Interessenvertretern, Beauftragten, Beiräten und Ortschaftsräten in den zuständigen Gremien nicht behandelt worden, ist der Verhandlungsgegenstand nicht auf die Tagesordnung zu setzen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe „a)“ werden nach dem Wort „befassten“ die Worte „oder einen anderen“ eingefügt.

bb) Buchstabe „b)“ wird gestrichen.


13. § 15 Abstimmungen wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Auf Verlangen eines Mitgliedes des Stadtrates ist eine namentliche Abstimmung durchzuführen.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Vorsitzende stellt anhand der Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen fest, ob der Antrag / die Satzung angenommen oder abgelehnt ist und ermittelt daneben die Anzahl der Stimmenthaltungen.“

bb) Satz 2 wird gestrichen.


14. § 16 Wahlen wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag eines Mitgliedes des Stadtrates ist die Beschlussfähigkeit des Rates festzustellen.“


15. § 17 Teilnahme- und Rederecht wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Rederecht haben die Mitglieder des Stadtrates und der Oberbürgermeister.“

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf Antrag kann den Beigeordneten, Ortsbürgermeistern und Beauftragten Rederecht gewährt werden.“


16. § 18 Niederschrift wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden nach dem Wort „unverzüglich“ die Angaben „, innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung“ eingefügt.


III. Abschnitt - Fraktionen

IV. Abschnitt - Ausschüsse des Stadtrates

17. § 22 Verfahren in den Ausschüssen wird wie folgt geändert:

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Mitglieder des Stadtrates, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschusssitzung beraten oder beschlossen wird, erhalten durch den Sitzungsdienst fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung. Zur Einbringung ihrer Anträge ist den Mitgliedern des Stadtrates, die nicht dem Ausschuss angehören, das Rederecht zu erteilen.“


18. § 24 Zuständigkeit der beratenden Ausschüsse wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Angelegenheiten“ ein Komma gesetzt und das Wort „Satzungen“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Er ist bei Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Flächennutzungs- und Bebauungsplanung zu beteiligen.“


Begründung:

Zu 1:
Es wird auf die Regelung in § 43 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) verwiesen.

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass an dieser Stelle der Geschäftsordnung die Formulierung aus § 54 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA genügt. Unberührt bleiben davon die Regelungen in den §§ 32 Abs. 5 und 31 Abs. 2 KVG LSA.

Es wird auf die Bestimmungen in § 32 Abs. 2 KVG LSA verwiesen.

Zu 2:
Für das Vorschlagsrecht sollte das tatsächlich erzielte Wahlergebnis maßgeblich sein.

Zu 3:
Neben dem Oberbürgermeister und den Fraktionen sollen auch die Ausschüsse Grundsatzaussprachen zu kommunalen Angelegenheiten beantragen können.

Entsprechend § 79 KVG LSA können Kommunen für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden. In 84 KVG LSA ist u.a. bestimmt, dass der Ortschaftsrat die Interessen der Ortschaft vertritt und auf ihre gedeihliche Entwicklung innerhalb der Gemeinde hinwirkt. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Ziel des Änderungsvorschlages ist es, die Bedeutung der Interessenvertreter, Beauftragten, Beiräte und der Ortschaftsräte in der Entscheidungsfindung des Stadtrates zu stärken.

Der Regelung hinsichtlich der Ausnahmen erscheint entbehrlich und steht zugleich im Widerspruch zur Sorgfaltspflicht der Stadträte.

Die Mindestfrist von einer Woche entsprechend § 53 Abs. 4 Satz 2 KVG LSA sollte nicht unterschritten werden.

Zu 4:
Der Begriff des Notfalls und seine Definition sind entbehrlich.

Zu 5:
Die Wochenfrist nach § 53 Abs. 5 Satz 2 KVG LSA erscheint hier angemessen. Zugleich sollten Prüfanträge nicht der Öffentlichkeit vorenthalten werden.

Der willkürlichen Absetzung von Tagesordnungspunkten sollte in der Geschäftsordnung vorgebeugt werden.

Die Privilegierung von Anträgen über Aktuelle Debatten gegenüber „normal“ gestellten Anträgen ist auszuschließen.

Zu 6:
Die externe Einflussnahme von Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, mittels T-Shirts, Transparenten usw. sollte in den Sitzungen weitestgehend ausgeschlossen werden.

Zu 7:
Auf die Bestimmungen in § 52 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA wird verwiesen und empfohlen, den Bereich nichtöffentlicher Sitzungen nicht darüber hinaus auszudehnen.

Zu 8:
Auf Artikel 19 Landesverfassung Sachsen-Anhalt wird verwiesen und empfohlen, in der Geschäftsordnung des Stadtrates Regelungen hinsichtlich des Petitionsrechtes zu verankern.

Zu 9:
Für die Fragestunde sollte den insgesamt 56 Stadträten ein Zeitraum von bis zu einer Stunde zur Verfügung stehen.

Eine persönliche Erklärung sollte bekanntgegeben, jedoch nicht zum Gegenstand einer Debatte gemacht werden können.

Zu 10:
Im Rahmen des Mitwirkungsverbotes nach § 33 KVG LSA kann es sich hier nur um die persönliche Betroffenheit handeln.

Um die Arbeitsfähigkeit des Stadtrates zu erhalten und insgesamt eine sachgerechte und effektive Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen, sollte die Geschäftsordnung die Art und Weise der Ausübung des Rederechts angemessen regeln. Dem kann eine Redezeitordnung dienen, die eine Mindestredezeit pro Stadtrat sowie der Wichtigkeit des Verhandlungsgegenstandes und der Fraktionsstärke Rechnung trägt. Zugleich sollte eine Redezeitbegrenzung für den Oberbürgermeister festgesetzt werden.

Zu 11:
Bei der Neugestaltung der Geschäftsordnung sollten unklare Formulierungen vermieden werden, die zu Problemen ihrer Anwendung führen könnten.

Zu 12:
Die bisherige Praxis zeigt, dass die Rücküberweisung aufgrund veränderter Bedingungen oder neuer inhaltlicher Aspekte notwendig sein kann. Im Rahmen der Geschäftsordnung ist diese Möglichkeit ebenso zu gewährleisten, wie die angemessene Beteiligung von zuständigen Interessenvertretern, Beauftragten, Beiräten und Ortschaftsräten.

Zu 13:
Durch die Geschäftsordnung sind die Minderheitenrechte im Stadtrat und die Sachgerechte Feststellung der Abstimmungsergebnisse zu gewährleisten.

Zu 14:
Die Mitglieder des Stadtrates/des Ausschusses per Antrag die Feststellung der Beschlussfähigkeit verlangen können. Ein obligatorisches Feststellen zu jedem Tagesordnungspunkt erübrigt sich dadurch.

Zu 15:
Das Rederecht haben nur die Stadträte und der Oberbürgermeister. Ein Rederecht der Beigeordneten kennt das KVG LSA nicht. Ist es im Interesse der sachlichen Erörterung kann der Bürgermeister den Antrag stellen, dass an seiner Stelle Bedienstete Ausführungen tätigen können. Über diesen Antrag entscheidet der Stadtrat. Auf Antrag ist Ortsbürgermeistern in Belangen die ihre Ortschaft betreffen und Beauftragten für ihren Verantwortungsbereich das Wort zu erteilen.

Zu 16:
Die Regelung dient der Klarstellung und der Sicherung einer Mindestfrist.

Zu 17:
Mitgliedern des Stadtrates, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben soll die Gelegenheit eingeräumt werden, ihre Anträge eigenständig im Ausschuss ohne Hilfe Dritter einbringen und begründen zu können. Der Sitzungsdienst hat mit der Ladung sicherzustellen, dass diese Mitglieder des Stadtrates rechtzeitig eingeladen werden.

Zu 18:
Als beratender Ausschuss sollte der Ausschuss für kommunale Rechts- und Bürgerangelegenheiten umfassend an der Behandlung von Satzungen beteiligt werden.

Der Ausschuss für Umwelt und Energie sollte insbesondere bei der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen beteiligt werden.


Frank Theile                           Karsten Köpp
Fraktionsvorsitzender            Stadtrat

A0028/15/4 Neufassung der Geschäftsordnung des Stadtrates
-> mit Beschlussfassung zum Änderungsantrag A0028/15/4/1 erledigt