Hilfe zum Lebensunt erhalt für volljährige erwerbsunfähige Personen mit Behinderung - die Zweite

Hugo Boeck

Anfrage zur Stadtratsberatung am 7. Mai 2015

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
bereits zur Stadtratsberatung am 04.12.2014 habe ich mit der Anfrage F0202/14 versucht Antworten auf
o.g. Fragestellung zu finden. Da diese unbegreiflicherweise bis heute unbeantwortet blieb, versuche ich es
nun erneut:
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.07.2014 entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen erwerbsunfähigen Personen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben, in die Regelbedarfsstufe 3 diese unzulässig benachteiligt.
In drei Verfahren (Aktenzeichen: B 8 SO 14/13 R; B 8 SO 31/12 R; B 8 SO 12/13 R) führte das Gericht aus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 in Betracht
komme.
Das BMAS ordnet an die BSG-Urteile zu den 100 %-Regelsätzen für volljährigen Menschen mit Behinderung im Elternhaus und in Wohngemeinschaften nicht umzusetzen da es nicht Verfassung konform ist.
Mit dem Erlass des BMAS zur RB-Stufe 1 (Regelbedarfsstufe) für volljährige Behinderte vom 31.03.2015 wurde eine Bundesaufsichtliche Weisung gemäß Artikel 85 Absatz 3 GG -Weisung 2015/1 -zur RB Stufe 1 für volljährige Behinderte herausgeben. Der vollständige Text ist hier zu finden:
www.harald-thome.de/media/files/150331---BMAS-RdS---Weisung-zu-RBS-3.pdf

Weisungstext:
Auf Grundlage von Artikel 85 Absatz 3 des Grundgesetzes ergeht folgende Weisung:

1. Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Regelbedarfsstufen neu ermittelt, wird
erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die weder
- einen Ein-Personen-Haushalt (alleinstehende Person) noch
- einen Alleinerziehenden-Haushalt (eine erwachsene Person und mindestens eine minderjährige Person) noch
- einen Paarhaushalt führen, die Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet.

2. Bei diesen Personen ist, sofern sie außerhalb von stationären Einrichtungen leben, eine  abweichende Regelsatzfestsetzung vorzunehmen, bei der an die Stelle des sich nach der
Regelbedarfsstufe 3 ergebenden Betrages der sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebende
Betrag tritt.

3. Der sich aus der abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ergebende
monatliche Betrag tritt bei der Anwendung von Vorschriften, die sich auf die maßgebende
Regelbedarfsstufe beziehen, an deren Stelle.

4. In den Bewilligungsbescheiden nach Nummer 2 ist kenntlich zu machen, dass die abweichende Regelsatzfestsetzung vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuermittlung der Regelbedarfe vorgenommen wird.

5. Die Zahl der Leistungsberechtigten nach Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung nach Nummer 2 ist nach § 128c Nummer 1 SGB XII unter Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung statistisch zu erfassen.

6. Bescheide sind, soweit sie Leistungsberechtigten für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII unter Anerkennung der Regelbedarfsstufe 3 bewilligen, entsprechend § 44 SGB X nach Maßgabe der vorgenannten Vorgehensweise zu überprüfen. Sich daraus ergebende höhere Leistungsansprüche sind für Zeiten ab dem 1. Januar 2013 zu bewilligen und auszuzahlen.

7. Sofern durch die Nachzahlung nach Nummer 6 die sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Schonvermögensgrenze überschritten wird, ist diese nach § 2 der Verordnung um den Nachzahlungsbetrag für die Dauer von 24 Monaten ab Auszahlung zu erhöhen.

Ich frage Sie in diesem Zusammenhang:

- Welche Maßnahmen sind Seitens der Verwaltung hierzu Erforderlich?

- Wie ist der Stand der Abhilfe für die Betroffenen (nach Ihrer Einschätzung waren es ca. 200 bis 270 Personen) in Magdeburg?

Ich bitte um kurze mündliche und ausführliche schriftliche Antwort.

Hugo Boeck
Stadtrat

F0072/15 Hilfe zum Lebensunterhalt für volljährige erwerbsunfähige Personen mit Behinderung - die Zweite
S0116/15 Stellungnahme