Erwerbsarbeit in Zeiten der Pandemie – Menschen vor Profite!

Stephan Krull

Wir haben es voraussichtlich noch sehr lange mit akuten Ansteckungsgefahren mit Covid-19 zu tun. Wenn dennoch die Betriebe wieder anlaufen, ist der Schutz der Beschäftigten die wichtigste Aufgabe und Herausforderung – sowohl wegen der Gesundheit jeder einzelnen Person als auch wegen der Eindämmung der Pandemie.

Corona verlangt einen wesentlich höheren Gesundheitsschutz als normal üblich. Für Beschäftigte, die einer Risikogruppe angehören, weil sie etwa an Krebs-, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Erkrankungen der Atemwege leiden, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, alles Erforderliche für die Gesundheit der Beschäftigten zu tun (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz)– der Betriebsrat hat die Aufgabe, dieses zu überwachen. Selbstverständlich kann der Betriebsrat Vorschläge machen und die Durchsetzung nötiger Maßnahmen erzwingen (Gefährdungsbeurteilung und Mitbestimmung).

Ausgewählte technische Maßnahmen:  Mindestabstände am Zeiterfassungsterminal oder Drehkreuz mit Bodenmarkierungen kennzeichnen, transparente Trennwände installieren, weitere Hallen nutzen, Lüftungstechnik anpassen, regelmäßige Lüftung ermöglichen, zusätzliche Werkzeuge bereitstellen
Ausgewählte organisatorische Maßnahmen: Mindestabstand in Umkleide-, Wasch- und Pausenräumen sowie Kantinen sicherstellen, innerbetriebliche Verkehrswege entzerren , Arbeitsabläufe in der Produktion so umgestalten, dass der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann, Arbeitsabläufe im Büro ändern, alternierende Homeoffice-Regelungen vereinbaren, versetzte Arbeitszeiten und Pausen vereinbaren
Ausgewählte Personen bezogene Maßnahmen: vor der Arbeit auf mögliche Symptome achten, beim Weg von und zur Arbeit Menschenansammlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln möglichst meiden; Auto, Fahrrad nutzen oder den Werksbus, in dem Abstandsregeln eingehalten werden, ggf. Mund-Nasen-Schutz oder persönliche Schutzausrüstung tragen, auf individuelle Handhygiene achten.

Der Schutz der Gesundheit hat oberste Priorität! Wichtig ist die Kombination technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen. Risikogruppen sind besonders zu schützen! Die Erfahrungen und Wünsche der Beschäftigten sind einzubeziehen und zu berücksichtigen. Die Sicherheitsfachkräfte und betriebsärztliche Dienste sind einzubeziehen; sie können auch den Betriebsrat unterstützen. Aber auch in Betrieben ohne Betriebsrat haben die Beschäftigten das Recht, gegenüber dem Arbeitgeber (bzw. einer zuständigen beauftragten Person wie dem oder der Vorgesetzten) zu allen die Gesundheit betreffenden Maßnahmen Stellung zu nehmen und Vorschläge zu unterbreiten. Nach§ 17.2 Arbeitsschutzgesetz haben Beschäftigte ein Beschwerderecht, wenn die vom Arbeitgeber getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen unzureichend sind.

Weitere Hinweise gibt es bei den Gewerkschaften https://www.igmetall.de/im-betrieb/gesundheit-und-arbeitsschutz/corona-praevention-beschaeftigte-im-betrieb-schuetzen und bei den Unfallversicherungen: https://www.dguv.de/de/index.jsp